Helmpflicht beim Fahrradfahren

von tofast4you | am 24 Feb 2014

Das Oberlandesgericht Celle , Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 113/13, verneint eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer und eine damit verbundene Kürzung von Schadenersatzansprüchen bei Kopfverletzungen, wenn ein Fahrradfahrer bei einem Unfall keinen Helm getragen hat.

Eine bei der Schadensberechnung zu berücksichtigende Obliegenheit zum Helmtragen könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein sportlich ambitionierter Fahrer sich auch im normalen Straßenverkehr bewusst erhöhten, über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs hinausgehenden Gefahren aussetzt. Da die Frage einer Helmpflicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, hat das OLG gegen sein Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 14 U 113/13) die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gingen, was jeden normalen «Alltagsfahrer» betreffe und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. Im entschiedenen Fall habe jedoch gerade keine risikobehaftete Fahrweise festgestellt werden können. Der Kläger sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h unterwegs gewesen. Zu der Kollision sei es aber allein gekommen, weil die Beklagte nach links in ein Grundstück habe einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führten. Jedenfalls sei aber das Ausmaß des Schutzes nur schwer zu qualifizieren. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe noch keine allgemeine Helmtragepflicht.



Themen: Allgemein

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