Abschleppkosten

von tofast4you | am 7 Jul 2014

Falschparker müssen dem Besitzer einer Parkfläche (hier: Kundenparkplatz eines Fitnessstudios) keine unangemessen hohen Abschleppkosten, sondern nur die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die Vorbereitung des Abschleppvorgangs zahlen, (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2014 , Az.: V ZR 229/13).

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Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 Euro netto vereinbart. Der Kläger hielt den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht entschied unter anderem, dass der Kläger von den Abschleppkosten nur 100 Euro zu tragen hat. Das Landgericht änderte die vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 Euro ab. Der BGH musste sich nun mit der Sache beschäftigen.

Der BGH hat die Sache hinsichtlich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tragenden Abschleppkosten an das Landgericht zurückverwiesen. Er führt aus, dass das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung darstelle, die der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden dürfe, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten müsse der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stünden.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören dabei laut BGH nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden seien, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs etc. Nicht zu erstatten seien hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken müsse der Falschparker nicht ersetzen. Ihnen fehle der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, da sie unabhängig davon entstünden.

Begrenzt werde die Ersatzpflicht des Falschparkers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot, so der BGH weiter. Nur solche Aufwendungen seien zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen seien. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Das Landgericht müsse dies nun durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären.


Themen: Allgemein

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