Verlängerung der Fahrtenbuchauflage für Motorräder zulässig

von tofast4you | am 14 Jul 2014

In einem für Motorradfahrer durchaus wichtigem Urteil wurde über die Dauer der Fahrtenbuchauflagen verhandelt und entschieden, zuungunsten der Zweiradfahrer. Der beklagte Landkreis Stade verhängt für Motorräder in der Regel eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos:

Es ist gerechtfertigt, den Zeitraum, in dem das Fahrtenbuch geführt werden soll, bei Motorrädern typisierend zu verlängern. Denn die übliche Nutzung eines Motorrads erfolge im Verhältnis zu einem Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt, argumentiert das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, (Urteil vom 08.07.2014, Az.: 12 LB 76/14).

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Einen Trost gibt es aber noch: Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten – statt der bei Pkw bei dem zugrundeliegenden Verstoß üblichen zwölf Monate – gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Auch das OVG hat keinen Anlass gesehen, die angegriffene Ermessensentscheidung der Behörde zu beanstanden. Es liege ein sachlicher Grund vor, der es rechtfertige, den Zeitraum, in dem das Fahrtenbuch geführt werden soll, bei Motorrädern typisierend zu verlängern, so das OVG. Die Ungleichbehandlung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die übliche Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt erfolge.

Denn während Pkws in aller Regel ganzjährig und gleichmäßig genutzt würden, verfüge ein erheblicher Anteil der Motorräder über ein Saisonkennzeichen oder werde – wie im Fall des Klägers – im Winter abgemeldet. Für die Zeit, in der ein Motorrad nicht betrieben wird, gehe eine Fahrtenbuchauflage deshalb ins Leere. Diesem Umstand dürfe die Behörde durch eine Verlängerung Rechnung tragen, so das OVG.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.


Themen: Allgemein

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