Fahrerlaubnisentzug bei Alkohol und Radfahrt?

von tofast4you | am 14 Aug 2014

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 08.08.2014 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 3 L 636/14.NW). Hier ging es um eine Fahrradfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille.

Der Antragsteller geriet nach dem Besuch eines Festes im Nachbarort gegen 23.30 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht auf einer öffentlichen Straße in eine Verkehrskontrolle der Polizei. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73‰. Das Amtsgericht Speyer verurteilte den Antragsteller deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von der Verurteilung erfahren hatte, forderte sie den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen. Da der Antragsteller das Gutachten in der Folgezeit nicht beibrachte, entzog ihm der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa). Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Da sich der Antragsteller geweigert habe, das medizinisch-psychologische Gutachten fristgerecht beizubringen, habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen dürfen. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei rechtmäßig gewesen. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV müsse die Behörde ein solches Gutachten anfordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6‰ oder mehr geführt worden sei. Hier sei der Antragsteller mit einer BAK von 1,73‰ auf einer Straße Fahrrad gefahren. Auch ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne der FeV. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar.


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Denn Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst ausgingen, könnten nicht länger hingenommen werden. Es sei unerheblich, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei . Auch die angeordnete Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erachtet das VG für offensichtlich rechtmäßig. Das Führen von Fahrzeugen sei zu untersagen oder zu beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweise. Dies sei hier der Fall. Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6‰ oder mehr führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Zur Klärung der Eignungszweifel habe der Antragsgegner von dem Antragsteller daher zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern können. Da dieses nicht fristgerecht beigebracht worden sei, habe der Antragsgegner auch hier auf die Nichteignung des Antragstellers schließen können.

Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas und Fahrrädern infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stelle ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar. Wenn auch das von alkoholisierten Radfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein möge als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, könne es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben oder Sachwerten kommen.

Also birgt auch das Radfahren in Verbindung mit Alkohol die Gefahr, die Fahrerlaubnis als Ganzes zu verlieren. Vorsicht ist hier angebracht, auch hier sollte das Rad  im Zweifel stehen gelassen werden.


Themen: Allgemein

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