Trunkenheitsfahrt kann Haft begründen

von tofast4you | am 22 Sep 2014

Die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung für eine bei einer Trunkenheitsfahrt begangene fahrlässige Tötung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung bei einem nicht vorbestraften Täter geboten sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung klargestellt (Beschluss vom 26.08.2014, Az.: 3 RVs 55/14).

Das Landgericht Bielefeld hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision blieb erfolglos. Der Dritte Strafsenat des OLG Hamm bestätigte jetzt das Urteil.

Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, so das OLG. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Diese Wertung des Landgerichts sei trotz der mildernden Umstände aufgrund der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Der Angeklagte habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war und habe vorhandene Handlungsalternativen – es wäre ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – nicht genutzt


Themen: Allgemein

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