Führerscheinentzug und Radfahrverbot nach Fahrrad-Kollision?

von Kowalski | am 10 Dez 2014

(Text von 2fast4u)

Die von der Stadt Ludwigshafen gegenüber einem Bewohner der Stadt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Verbot des Führens von Fahrrädern wegen einer Kollision mit einem anderen Radfahrer auf einem Radweg im Anschluss an den Weinstraßentag 2012 ist offensichtlich rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden. Gegen den Beschluss vom 01.12.2014 (Az.: 3 L 941/14.NW) ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Der Antragsteller ist seit 1997 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im November 2012 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller am Weinstraßentag 2012 gegen 18.30 Uhr zusammen mit Bekannten mit dem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs und mit einem anderen Fahrradfahrer in gleicher Fahrtrichtung aneinander geraten war, sodass beide stürzten. Die dem Antragsteller danach entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02‰.

In dem polizeilichen Einsatzbericht war festgehalten, der Antragsteller sei mit seinem Rad aus ungeklärter Ursache nach links geraten und habe hierbei den neben ihm fahrenden Radfahrer touchiert. Beide seien als Folge der Berührung zu Boden gestürzt und hätten sich verletzt. Sie hätten eine deutlich verwaschene Aussprache und fortlaufend Probleme gehabt, das Gleichgewicht zu halten.

Wegen des Vorfalls vom 26.08.2012 erging im Februar 2013 gegen den Antragsteller ein Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Der Antragsteller erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. In der mündlichen Verhandlung im September 2013 wurde das Strafverfahren gegen ihn gegen Zahlung von 500 Euro eingestellt. Im November 2013 und August 2014 ordnete die Antragsgegnerin wegen des Vorfalls vom 26.08.2012 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) über seine Fahrtauglichkeit an. Da der Antragsteller das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, entzog die Antragsgegnerin ihm am 02.10.2014 die Fahrerlaubnis und untersagte ihm gleichzeitig das Führen von Fahrrädern.

Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die Antragsgegnerin stütze sich offensichtlich nur auf einen Polizeibericht, argumentiert der Antragsteller. Dieser sei aber wenig hilfreich, da er lediglich eine Vermutung des Polizeibeamten zum Ausdruck bringe, nämlich dass sich der Unfall ereignet habe, als ein Fahrrad geführt worden sei. Dies sei aber unzutreffend. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie beide nach einer Rast die Fahrräder geschoben hätten. Dies könnten die Unfallzeugen bestätigen.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von Fahrrädern seien offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zu Recht aufgefordert, seine Fahrtauglichkeit durch ein MPG nachzuweisen. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 13 FeV ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPG an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6‰ oder mehr geführt worden sei. Dies sei ausweislich des polizeilichen Einsatzberichts vom 27.08.2012 hier der Fall gewesen. Ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne der FeV. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte BAK von 1,6‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.

Erneut also ein Fall, bei dem einem Fahrradfahrer  mit mehr als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis (zunächst nur vorläufig bis zum Hauptsachverfahren) entzogen worden war.


Themen: Allgemein

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