OLG Hamm: Mitverschulden beim “faktischen Überholverbot”?

von tofast4you | am 22 Apr 2014

Wer unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, muss sich im Fall eines Unfalls nur dann einen Verstoß gegen ein sogenanntes faktisches Überholverbot vorhalten lassen, wenn sich der Unfall bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Außerdem schütze ein «faktisches Überholverbot» nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht auch den von einer Parkplatzausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer, stellt das Oberlandesgericht Hamm klar (Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13, rechtskräftig).

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Der Kläger überholte mit seinem Motorrad innerorts im Bereich der Parkplatzein- und -ausfahrt eines an der linken Straßenseite gelegenen Lebensmittelmarktes ein vor ihm mit rund 50 km/h fahrendes Fahrzeug, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Zu diesem Zeitpunkt bog der Beklagte mit seinem Pkw vom Parkplatz des Lebensmittelmarktes nach rechts auf die Straße und kollidierte mit dem ihm entgegenkommenden, bereits überholenden Motorrad des Klägers.

Das linke Sprunggelenk und die rechte Ferse des Klägers wurden verletzt. Sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Deswegen verlangte er vom Beklagten Schadenersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld. Seine Klage hatte Erfolg. Das OLG Hamm hat ihm 8.000 Euro Schmerzensgeld und rund 11.500 Euro materiellen Schadenersatz zugesprochen. Denn nach dem eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten sei allein der Beklagte für den Unfall verantwortlich. Dieser hätte nach der Straßenverkehrsordnung bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs ausschließen müssen.

Diesen Anforderungen habe er nicht genügt, so das OLG. Denn bereits nach einem Anfahrtsweg von sechs Metern sei sein Fahrzeug mit dem Motorrad des Klägers kollidiert. Den Kläger traf dem Gericht zufolge auch kein Mitverschulden, das bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen war. So sei für ihn zu Beginn seines Überholvorganges das Anfahren des Beklagten nicht zu erkennen gewesen. Dass er nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe überholen können, sei nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Nach der Straßenverkehrsordnung begründe dies kein gesetzliches Überholverbot, es stellte lediglich einen Geschwindigkeitsverstoß dar, so das OLG.

Dieser Geschwindigkeitsverstoß, so das OLG weiter, begründe nur dann ein faktisches Überholverbot, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Von einem derartigen Verlauf sei aber im vorliegenden Fall nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auszugehen. Vielmehr sei der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers für den Unfall nicht ursächlich geworden.

Das OLG stellte auch klar, dass die gesetzlichen Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr, nicht jedoch den von einem Parkplatz auf die Straße einfahrenden Verkehrsteilnehmer schütze. Für ein durch einen Geschwindigkeitsverstoß begründetes faktisches Überholverbot könne dann nichts anderes gelten.


Themen: Allgemein

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