Falschparker müssen dem Besitzer einer Parkfläche (hier: Kundenparkplatz eines Fitnessstudios) keine unangemessen hohen Abschleppkosten, sondern nur die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die Vorbereitung des Abschleppvorgangs zahlen, (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2014 , Az.: V ZR 229/13). Der Pkw ...