Es muss schnell gehen und viel Zeit hat man nicht. Bei bekannter Parkplatznot wird dann einfach mal die zweite Reihe für das Parken benutzt. Wenn es dann aber zum Unfall kommt, hat dies durchaus schmerzhafte finanzielle Folgen.
Parkt ein Pkw in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, sodass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer Pkw gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt. Dies stellt das Amtsgericht München mit Urteil vom 26.03.2013 klar (Az.: 332 C 32357/12).
Der Eigentümer des beschädigten Lkws wollte aber auch den Rest des Schadens ersetzt bekommen und klagte.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Der Geschädigte habe 25% des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein Lkw habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt gewesen sei, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen anderen Lkw erheblich erschwert werde.
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