OLG Hamm: Spürbares Schalten und Bremsen beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel
zu OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 – 28 U 162/13.
Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen stellt bei einem Porsche 981 Boxter S keinen Fahrzeugmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das Oberlandesgericht Hamm stellt klar, die vom Fahrer spürbaren Schaltvorgänge seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet (Urteil vom 18.03.2014, Az.: 28 U 162/13).
Porsche-Käuferin beklagt ruckhaftes Beschleunigen
Die klagende Firma hatte beim beklagten Autohaus einen neuen Porsche 981 Boxter S geleast. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von rund 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht des Autohauses weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages.
OLG Hamm: Für Porsche übliche Beschaffenheit
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte das OLG keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Essen. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne, so das OLG.
Spürbare Schaltvorgänge gewollt und für einen Porsche Boxter S typisch
Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe, so das Gericht. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar, sondern seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandende, typische Besonderheiten eines Porsche Boxter S, erläutert das OLG weiter. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte sogenannte Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde.
Beklagte musste nicht expilzit auf besonderes Schalt- und Bremsverhalten hinweisen
Dem Autohaus war laut Gericht auch nicht vorzuhalten, dass es im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen hatte. Dieses Fahrverhalten hatte das Autohaus laut OLG jedenfalls nicht unzutreffend beworben. So sei dem zugrunde liegenden Prospektmaterial zu entnehmen gewesen, dass das Fahrzeug «straffe und unmittelbare» Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar. Sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet, heißt es in der Entscheidung weiter.
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