Wer trotz eines herannahenden Fahrzeugs mit seinem Fahrzeug aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einbiegt, um unmittelbar danach links abzubiegen, vollzieht ein besonders gefährliches Fahrmanöver. Er ist damit für einen Zusammenstoß mit einem herannahenden und zum Überholen ansetzenden Fahrzeug allein verantwortlich, entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte eine Entscheidung der Vorinstanz teilweise ab (Urteil vom 07.03.2014, Az.: 9 U 210/13.
Ende März 2012 bog die Beklagte mit ihrem Pkw aus einer Grundstücksausfahrt nach links ab, um nach etwa 14 Metern erneut nach links abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der Kläger mit seinem Kfz auf der bevorrechtigten Straße, so dass er hinter der Beklagten fuhr, als diese aus dem Grundstück ausfuhr. Beide Fahrzeuge kollidierten, nachdem das klägerische Fahrzeug zum Überholen des Fahrzeugs der Beklagten angesetzt hatte. Unter Hinweis auf den aus seiner Sicht allein von der Beklagten verursachten Unfall hat der Kläger seinen Gesamtschaden von 6.500 Euro ersetzt verlangt.
Das OLG Hamm hat eine alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall bejaht. Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs an dem Zusammenstoß sei nicht festzustellen. Demgegenüber liege ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten vor, das ihre alleinige Haftung für den Verkehrsunfall begründe. So habe die Beklagte die beim Einfahren aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn gemäß § 10 StVO geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen verletzt. Diese wirkten bei dem von ihr vollzogenen Fahrmanöver über den eigentlichen Vorgang des Einbiegens auf die Fahrbahn hinaus fort.
Ihr Fahrmanöver sei anhaltend gefährlich gewesen, weil die Beklagte – obwohl sie den herannahenden Pkw des Klägers bemerkt habe – mit geringer Geschwindigkeit in die Fahrbahn eingebogen sei, um unmittelbar danach nach links abzubiegen. Dabei sei ihre Abbiegeabsicht für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen. Ihre verlangsamte Fahrweise habe auch auf eine gemächliche Einordnung in den fließenden Verkehr hinweisen können, das für den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig erkennbare Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers habe sie nicht dargetan.
Deswegen hätte sie ihre Einfahrt auf die Fahrbahn bis zum Passieren des klägerischen Fahrzeugs zurückstellen oder sich besonders darüber vergewissern müssen, dass ihre Absicht links abzubiegen erkannt werde, so das Gericht. Das habe sie versäumt und es zudem unterlassen, durch die zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorganges noch einmal auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Ihr erhebliches Verschulden begründe deshalb die alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall.
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